Verkehrsregeln im Wald

Betreten des Waldes und Regelung für Bikes

Die Regelung für Fussgänger und Radfahrer findet sich im kantonalen Waldgesetz. Spaziergänger dürfen den Wald uneingeschränkt betreten. Die Waldbesitzer haben dies zu dulden.

Hingegen ist das Radfahren und Reiten im Wald nur auf Strassen und Wegen erlaubt. Abseits von Wegen sowie auf Trampelpfaden und Rückegassen (Pflegeschneisen) gilt hingegen ein allgemeines Radfahr- und Reitverbot.

Diese gelten nicht als Strassen oder Wege im Sinne des kantonalen Waldgesetzes und dürfen somit von Bikern nicht benützt werden.

Ergänzt wird diese Regelung durch das Strassenverkehrsrecht. Gemäss Art. 43 Abs. 1 SVG dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind – wie Fuss- und Wanderwege –, mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

Diese Bestimmung hat nur für Fahrräder eine Bedeutung (für Motorfahrzeuge gilt das Fahrverbot nach Waldgesetz). Dabei handelt es sich um ein allgemeines Fahrverbot. Es gilt für die ganze Schweiz
und muss nicht signalisiert werden.

Was gilt für E-Bikes?

E-Bikes dürfen dagegen auf Waldstrassen fahren, weil gemäss Art. 19 Abs. 1 Signalisationsverordnung sind E-Bikes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h oder mit einer Tretunterstützung bis max. 25 km/h vom Fahrverbot ausgenommen sind. E-Bikes mit höheren Höchstgeschwindigkeiten ist die Fahrt mit abgeschaltetem Motor gestattet.

Haftung im Wald

Je mehr Menschen sich im Wald aufhalten, desto relevanter werden die Fragen zur Haftung, wenn Unfälle im Wald passieren. Für diese Fragen hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Dokument mit vielen Antworten zu diesem Thema erstellt.

Allgemeine Infos zum Thema „Wald-Knigge“:

https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/wald/waldbesucher.html#-967396617