Das Forstrevier stellt sich vor

Das Forstrevier Thalwil-Oberrieden-Langnau a.A. befindet sich im Agglomerationsbereich der Stadt Zürich. Das hoheitliche Gebiet umfasst rund 690 Hektare. Der Wald ist auf die Gemeinden Thalwil (41ha), Langnau am Albis (41ha), die Kooperation Bannegg (33ha) und die Landforstkooperation (146ha) aufgeteilt.

Der Rest der Fläche teilt sich auf Privatwaldbesitzer (107ha), den Wildnispark Sihlwald (318ha) und diversen weiteren öffentlich staatlichen Unternehmen auf. Der Perimeter des Forstreviers Thalwil-Oberrieden-Langnau a.A. ist topografisch sehr abwechslungsreich. Der tiefste Punkt liegt auf 468 m.ü.M, der höchste Punkt auf 895 m.ü.M.

Neben der Nutzfunktion sind die Erholungs- und die Schutzfunktion des Waldes im Forstrevier sehr wichtig. Auf dem Gebiet des Forstreviers bestehen etliche Erholungseinrichtungen wie Vita-Parcours, Finnenbahn, Waldhütten und Feuerstellen. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich der Naturerlebnispark Sihlwald (Wildnispark Zürich), der an schönen Tagen auch viele Besuchende aus der Stadt Zürich anzieht.

Organisation

Der Wald der Gemeinden Thalwil (41ha), Langnau am Albis (41ha), der Kooperation Bannegg (33ha), und der Landforstkooperation (146ha), wird durch den Forstbetrieb Landforst GmbH bewirtschaftet.

Der Forstwerkhof – die Holderhütte – gehört der Landforstkorporation. Er befindet sich auf Gemeindegebiet Oberrieden und wurde im Jahr 2008 neu gebaut.

Unter den Publikationen finden Sie:

Aktuelles aus dem Forstrevier

  • Unterhalt der Waldstrassen
    In den Monaten April und Mai werden die Waldstrassen unterhalten. Was bedeutet dies? Die Waldstrassen werden durch Waldbesucher, Forstarbeiten und dem Abtransport vom geschlagenen Holz sehr stark beansprucht. Damit diese Waldstrassen weiterhin benutzbar bleiben, müssen die eingewachsene Waldstrassen oder Schlaglöcher auf den Fahrbahnen zeitnah repariert werden um eine kostenintensive Reparatur und Folgeschäden zu vermeiden. Waldstrassen abranden Eingewachsene Waldstrassen werden mittels […]
  • Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
    Um Wildtiere zu schützen, besteht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde. Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen. Weitere Infos:

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Häufige Fragen